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SATZUNG SCHLAUE LÖFFEL Krefeld e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen
„Schlaue Löffel Krefeld e.V.“
Er hat seinen Sitz in Krefeld und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Krefeld eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO, der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, der
Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO und der Förderung des Sports gemäß§ 52
Abs. 2 Nr. 21 AO durch finanzielle, ideelle, kulturelle und unmittelbare
Förderung bedürftiger Kinder und Jugendlicher in Krefeld, insbesondere zu den
Themen gesunde Ernährung, außerschulische Bildung und
Bewegungsförderung. Der Zweck des Vereins wird in der Regel in Kindertagesstätten, Schulen, Fördereinrichtungen, Kinderheimen sowie Jugendzentren unterstützt.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Sammeln von Spenden, auch im Rahmen von Veranstaltungen
a. Durchführung von Projekten zu den Themen gesunde Ernährung, außerschulische Bildung und Bewegungsförderung.
(4)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
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§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den in Textform zu stellender Antrag entscheidet der Vorstand.
(2)
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet
a)
mit dem Tod des Mitglieds
b)
durch Austritt
c)
durch Streichung von der Mitgliederliste
d)
durch Ausschluss aus dem Verein.
(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4)
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistandes bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
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Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungs-beschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1)
Von den Mitgliedern werden angemessene Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch bestimmt werden, dass Mitglieder, die den Verein nicht ermächtigen, den Beitrag durch Abbuchung von ihrem Konto einzuziehen, einen Beitragszuschlag zu zahlen haben.
(2)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a.)
der Vorstand
b.)
die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem 1.
Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2)
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
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§8 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a.)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b.)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c.)
Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
d.)
Buchführung und Erstellung eines Geschäftsberichts
e.)
Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
f.)
Beschlussfassung über Aufnahmen, Streichung und Ausschluss von
Mitgliedern
§9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§10 Beschlussfassung des Vorstands
(1)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in
Textform mit Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
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Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das abschließende Ergebnis enthalten.
(3)
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären.
§11 Mitgliederversammlung
(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstands.
b.)
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c.)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d.)
Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
e.)
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f.)
Änderung der Satzung
(3)
In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§12 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1)
Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied dem
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Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mailadresse) gerichtet wurde.
(2)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2)
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3)
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen
(5)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(6)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von
3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(7)
Für Wahlen gilt Folgendes:
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Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(8)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: a.) Ort und Zeit der Versammlung
b.)
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c.)
die Zahl der erschienenen Mitglieder
d.)
die Tagesordnung
e.)
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und
f.)
die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufgenommen werden.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13.
§15 Auflösung des Vereins und Anfall Berechtigung
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder er seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Stups Kinderzentrum, DRK Schwesternschaft Krefeld e.V.
Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.
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Die vorstehende Satzung wurde am 12.07.2025 angepasst.